VEREINSSATZUNG des ASV Au e.V. vom 19. April 1996
§ 1
Der Verein führt den Namen “Allgemeiner Sportverein Au bei Aibling” (ASV Au). Er hat seinen Sitz in Au und ist im Vereinsregister unter der Nr. 10070 eingetragen.
§ 2
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an.
§ 3
a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “ steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung 1977 (A.O. 1977). Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes-Sport-Verband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an. Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports, und wird insbesondere verwirklicht durch:
– Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen
– Instandhaltung der Sportanlagen, des Sportheims und des übrigen Vereinsgeländes, sowie der Turn- und Sportgeräte,
– Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen
– Einsatz und Ausbildung von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern
b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.
d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
e) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 4
a) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Der Aufnahmeantrag von Minderjährigen bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung des Vereinsausschusses zu. Dieser entscheidet endgültig.
b) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
c) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger Mahnung nicht nachgekommen ist. Über den Ausschluß entscheidet der Vereinsausschuß mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluß des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet als dann mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer ordentlichen Mitgliederversammlung, sofern keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuß seinen Beschluß für vorläufig vollziehbar erklären.
d) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluß entschieden hat.
e) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung von Vereinsausschuß unter den in c) genannten Voraussetzungen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von 100,- DM und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden. Die Entscheidung des Vereinsausschusses ist nicht anfechtbar.
f) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.
§ 5
Vereinsorgane sind:
a) der Vorstand
b) der Vereinsausschuß
c) die Mitgliederversammlung
§ 6
Der Vorstand besteht aus dem
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
3. Vorsitzenden, der zugleich das Amt des Schatzmeisters innehat,
4. Vorsitzenden, der zugleich das Amt des Schriftführers innehat,
5. Vorsitzenden, der zugleich das Amt des Jugendleiters innehat. (Neu)
Der erste Vorsitzende vertritt den Verein allein, zwei der weiteren Vorstandsmitglieder vertreten ihn gemeinsam, gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, daß die vier weiteren Vorstandsmitglieder zur Vertretung des 1. Vorsitzenden nur im Falle dessen Verhinderung berechtigt sind. Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuß innerhalb von vier Wochen ein neues Vorstandsmitglied für die Restzeit hinzuzuzählen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig. Im Innenverhältnis gilt, daß der Vorstand Geschäfte bis zum Betrage von DM 5.000,00 im Einzelfall, ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art, einschließlich der Aufnahme von Belastungen ausführen kann. Im Übrigen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung des Vereinsausschusses, oder, wenn dieser eine Entscheidung ablehnt, der Mitgliederversammlung. Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlußgegenstandes bedarf es nicht. Jedes Vereinsmitglied kann beratend zur Vorstandssitzung geladen werden.
§ 7
Der Vereinsausschuß besteht aus
a) den Vorstandsmitgliedern
b) den Beiräten
Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Dem Vereinsausschuß stehen insbesondere die Rechte nach §4a), 4c) 4e), sowie nach §6 dieser Satzung zu. Dem Vereinsausschuß können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Rechte zugewiesen werden. Im übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist. Der Vereinsausschuß tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragen. Jedes Vereinsmitglied kann beratend zur Vereinsausschußsitzung geladen werden.
Dem Vereinsausschuß müssen als Beiräte angehören:
– die Leiter der Abteilungen
– die Frauenvertreterin (neu)
Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie einem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 8
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder oder dem Vereinsausschuß schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt vier Wochen vorher durch Anschlag und in ortsüblicher Weise durch Zeitungsanzeige im Mangfall-Boten unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Sie muß die zur Abstimmung anstehenden Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhalt nach bezeichnen. Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, Sonderumlagen, die Entlastung und Wahl des Vorstandes und der Vereinsausschußbeiräte, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind und den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher zur Kenntnis gebracht wurden. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit beschließt, daß sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit. Die Mitgliederversammlung bestimmt für jeweils drei Jahre drei Revisoren, die die Kassenprüfung übernehmen und der Versammlung Bericht erstatten. Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18.Lebensjahr vollendet haben und mindestens seit sechs Monaten Mitglied des Vereins sind. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Stimmübertragungen sind nicht gestattet. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von 9/10 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen.
§ 9
Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden. Die Mitglieder der einzelnen Abteilungen wählen in ihrer Abteilungs-Jahreshauptversammlung mindestens alle drei Jahre einen Abteilungsleiter, einen stellvertretenden Abteilungsleiter und einen Abteilungskassier. Der Abteilungsleiter ist dem Vorstand für die Arbeit in der Abteilung verantwortlich. Bei Verletzung seiner Pflichten kann er nach Anhörung der Abteilungsmitglieder vom Vorstand abberufen werden. Die Abteilungen können auf Beschluß ihrer Mitglieder zusätzlich zum Vereinsbeitrag Abteilungsbeiträge erheben.
§ 10
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11
Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Vereinsbeitrages und der Sonderumlagen verpflichtet. Über die Höhe und Fälligkeit dieser Geldbeträge beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 12
Der Vereinsausschuß kann eine Geschäftsordnung-, Finanz-, Rechts- und Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.
§ 13
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlußfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlußfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidation zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben. Das nach der Auflösung/Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen ist der Gemeinde Bad Feilnbach mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden. Beschlüsse über Satzungsänderungen über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in §3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamts.
§ 14
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung vom 19. April 1996 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Au bei Aibling, den 19. April 1996